| Aufnahmegebühr: | 15,00 EURO |
| Monatsbeitrag Erwachsene (aktiv): | 7,00 EURO |
| Monatsbeitrag Erwachsene (passiv): | 5,00 EURO |
| Monatsbeitrag Jugendliche (aktiv und passiv): | 4,00 EURO |
| Monatsbeitrag Fördernde: | 5,00 EURO |
Bahnengolfsportverein
Castrop e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
(1) Der im Jahre
1961 gegründete Verein führt den Namen Bahnengolfsportverein Castrop
(nachfolgend BGSV genannt).
(2) Der Sitz des
Vereins ist Castrop-Rauxel.
(3) Er ist beim
Amtsgericht Dortmund unter der Nr. 11083 in das Vereinsregister eingetragen und
führt den Zusatz „e.V.“.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des BGSV ist die Förderung des Sports und der Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Bahnengolf.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der BGSV verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des BGSV dürfen
nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
(3) Der BGSV ist parteipolitisch und religiös
neutral.
(4) Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des BGSV. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem
Zweck des BGSV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
(5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den
BGSV keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4
Verbandsmitgliedschaften
(1) Der BGSV ist
Mitglied
a) im
Stadtsportverband Castrop-Rauxel und
b) im
Nordrhein-Westfälischen Bahnengolf-Verband.
(2) Der BGSV
erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach
Absatz 1 als verbindlich an.
(3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Gesamtvorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des BGSV kann jede natürliche
Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme
erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an
den BGSV zu richten.
(3) Der Aufnahmeantrag eines beschränkt
Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen
Vertreter (n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der Vereinsmitglieder
verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Begleichung der
Beitragsverpflichtungen aufzukommen.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der
Gesamtvorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in
der jeweils gültigen Fassung an.
(5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Die Ablehnung muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden. Gegen die ablehnende Entscheidung des Gesamtvorstandes kann Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet abschließend die nächste Mitgliederversammlung.
§
6 Arten der Mitgliedschaft
(1) Der BGSV
besteht aus:
- aktiven
Mitgliedern
- passiven
Mitgliedern
- fördernden
Mitgliedern
-
Ehrenmitgliedern
(2) Aktive
Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des BGSV im Rahmen der
bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können.
(3) Passive
Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des BGSV im Rahmen der
bestehenden Ordnungen nutzen können, aber nicht am Spielbetrieb teilnehmen.
(4) Für fördernde
Mitglieder steht die Förderung des BGSV durch Geld oder Sachbeiträge im
Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des BGSV nicht.
(5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt aus dem BGSV (Kündigung);
- durch Ausschluss aus dem BGSV (§ 8);
- durch Tod;
- durch Auflösung des BGSV;
(2) Der Austritt aus dem BGSV (Kündigung)
erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gesamtvorstand. Der
Austritt kann zum Ende eines Vierteljahres (31.03.; 30.06.; 30.09.; 31.12.)
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.
§ 8
Ausschluss aus dem BGSV
(1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein
Mitglied
- trotz schriftlicher Mahnung seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;
- grobe Verstöße gegen die Satzung und
Ordnungen schuldhaft begeht;
- in grober Weise den Interessen des BGSV
und seiner Ziele zuwiderhandelt.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der
Gesamtvorstand auf Antrag mit einfacher Mehrheit. Zur Antragstellung ist jedes
Mitglied berechtigt.
(3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem
betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird
aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss
schriftlich Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand über
den Antrag unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des
betroffenen Mitglieds zu entscheiden.
(4) Der Ausschließungsbeschluss wird mit
der Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
(5) Der Beschluss ist dem Mitglied mit Gründen
schriftlich mitzuteilen.
(6) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht
dem betroffenen Mitglied das Rechtmittel der Beschwerde an die
Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab
Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Gesamtvorstand zu
richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(7) Über die Beschwerde entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung.
(8) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
§ 9
Beiträge, Umlagen, Gebühren, Beitragseinzug
(1) Der BGSV erhebt Mitgliedsbeiträge und
Aufnahmegebühren. Er kann Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des BGSV
sowie von den Mitgliedern abzuleistende Arbeitsstunden bzw. Beiträge für nicht
geleistete Arbeitsstunden festsetzen.
(2) Die Höhe sowie die Fälligkeit bestimmt
die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Umlagen können bis zum Sechsfachen
des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse sind den
Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
(3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem BGSV
Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
(4) Mitglieder, die nicht am
Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des
BGSV durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Gesamtvorstand durch Beschluss
festsetzt.
(5) Von Mitgliedern, die dem BGSV eine
Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin
eingezogen
(6) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die
das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren
durch das Mitglied zu tragen.
(7) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit
nicht beim BGSV eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung
in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß
§ 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB
zu verzinsen.
(8) Fällige Beitragsforderungen werden vom
BGSV außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten
hat das Mitglied zu tragen.
(9) Der Gesamtvorstand kann in begründeten
Einzelfällen Beitragsleistungen oder –pflichten ganz oder teilweise erlassen
oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.
(10) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende
sind beitragsfrei.
§ 10
Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
(1) Kinder bis
zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der
Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben.
Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
(2) Kinder und
Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im
BGSV persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der
Wahrnehmung ausgeschlossen.
(3) Mitglieder
bis zum 18. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen
Umfang ausgeübt werden.
§ 11
Ordnungsgewalt des BGSV
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die
Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten
und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane,
Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
(2) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach
§ 8 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende
Vereinsstrafen nach sich ziehen:
a) Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro
b) Befristeter Ausschluss vom Trainings- und
Übungsbetrieb bis zu zwölf Monaten.
(3) Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand
eingeleitet.
(4) Das betroffene Mitglied wird
aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag schriftlich
Stellung zu nehmen.
(5) Der Gesamtvorstand kann die
Vereinsstrafe festsetzen. Es findet § 8 Absätze 6 bis 8 Anwendung.
§ 12
Vereinsorgane
Organe des BGSV sind:
- die Mitgliederversammlung;
- der geschäftsführende Vorstand;
- der Gesamtvorstand;
- die Jugendversammlung/der Jugendtag;
- der Jugendausschuss;
§ 13
Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Oberstes
Organ des BGSV ist die Mitgliederversammlung.
(2) Eine
ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
(3) Die
Mitgliederversammlung wird vom Gesamtvorstand unter Einhaltung einer Frist von
drei Wochen vor dem Tagungstermin in Textform (schriftlich oder per E-Mail) an
alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit
dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung
setzt der Gesamtvorstand durch Beschluss fest.
(4) Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl
der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie wird beschlussunfähig, wenn 2/3
der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend
sind. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den
Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt wird.
(5) Die
Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von
einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
(6) Alle
Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf
geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die
Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von
mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
(7) Die
Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung
der Satzung und zur Auflösung des BGSV ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(8) Über die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(9) Jedes
Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung
ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(10) Jedes
stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand schriftlich beantragen, dass weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf
Satzungsänderung sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist zu übersenden.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung
entsprechend zu ergänzen.
(11) Dringlichkeitsanträge, die sich nicht
auf Satzungsänderungen oder Auflösung des BGSV beziehen dürfen, sind zu
behandeln, wenn die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der erschienenen
Stimmberechtigten die Anträge zulässt.
§ 14
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist unter anderem
für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme der Berichte des
Gesamtvorstandes;
2. Entgegennahme der Kassenprüfberichte;
3. Feststellung der Jahresrechnung sowie
Beschlussfassung über die Bildung/Auflösung von Rücklagen;
4. Genehmigung des vom Gesamtvorstand
aufgestellten Haushaltsplanes;
5. Entlastung des Gesamtvorstandes;
6. Wahl und Abberufung der Mitglieder des
Gesamtvorstandes;
7. Wahl der Kassenprüfer;
8. Bestätigung des Jugendausschusses;
9. Änderung der Satzung und
Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des BGSV;
10. Festsetzung von Aufnahmegebühren,
Mitgliedsbeiträgen, Umlagen, Gebühren und Arbeitsstunden;
11. Beschlussfassung über Beschwerden bei
Vereinsausschlüssen oder Vereinsstrafen;
12. Ernennung von Ehrenvorsitzenden und
Ehrenmitgliedern;
13. Entscheidung über die Ablehnung eines
Aufnahmeantrages;
14. Rechtsgeschäfte, die den Wert von
10.000 Euro übersteigen;
15. Beschlussfassungen über eingereichte
Anträge.
§ 15
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der
Gesamtvorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des BGSV es
erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe vom Gesamtvorstand verlangt wird. Für die außerordentliche
Mitgliederversammlung gilt § 13 entsprechend.
§
16 Geschäftsführender Vorstand, Gesamtvorstand
(1) Der geschäftsführende
Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:
a) dem 1.
Vorsitzenden;
b) dem 2.
Vorsitzenden und
c) dem
Kassenwart.
(1) Der BGSV wird
gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes vertreten. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden
Geschäfte.
(2) Der Gesamtvorstand besteht aus den
Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, dem Sportwart, dem Jugendwart
und bis zu drei Beisitzern.
(3) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes
haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine persönliche Stimme. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden
durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.
(4) Der 1. Vorsitzende, im Vertretungsfall
der 2. Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Gesamtvorstandes. Er ist
verpflichtet, den Gesamtvorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse
erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Mitglieder des
Gesamtvorstandes verlangt wird.
(5) Der
Gesamtvorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung
oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(6) Der
Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer
Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre
Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein
Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die
restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger
bestimmen.
(7) Die
Bestellung der Mitglieder des Gesamtvorstandes erfolgt durch Wahl auf der
Mitgliederversammlung. Der Jugendwart wird durch die Jugendversammlung
(Jugendtag) des Vereins gewählt und bedarf der Bestätigung durch die
Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Die Wahl erfolgt einzeln.
§
17 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeiter
(1) Die Vereins- und Organämter werden
grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes
bestimmt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann bei
Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der
Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der
Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten
Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über
Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende
Vorstand zuständig. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten
für den BGSV gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte
vergeben.
(3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben
und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Gesamtvorstand ermächtigt, im
Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer
und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der
Gesamtvorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge
mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der
1. Vorsitzende.
(4) Im Übrigen haben die Mitglieder und
Mitarbeiter des BGSV einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche
Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den BGSV entstanden sind. Die
Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der
Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten
Aufwandspauschalen festsetzen.
(5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann
nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht
werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen
Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
(6) Einzelheiten kann die Finanzordnung
regeln.
§ 18
Jugend des BGSV
(1) Die Jugend des BGSV führt und verwaltet
sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins
zufließenden Mittel.
(2) Organe der Vereinsjugend sind:
a) der Vereinsjugendtag und
b) der Vereinsjugendausschuss.
Der Vorsitzende der Vereinsjugend
(Jugendwart) ist Mitglied des Gesamtvorstandes.
(3) Das nähere regelt die Jugendordnung,
die vom Jugendtag des BGSV beschlossen wird. Sie ist nicht Bestandteil dieser
Satzung. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen.
Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
(4) Der Gesamtvorstand ist verpflichtet,
sich über die Geschäftsführung der Jugend des BGSV laufend zu unterrichten.
Beschlüsse, die nicht die Billigung des Gesamtvorstandes gefunden haben, werden
vor ihrer Ausführung an den Vereinsjugendtag bzw. Vereinsjugendausschuss zurückverwiesen.
Finden sie dort ihre erneute Bestätigung, so entscheidet die
Mitgliederversammlung auf Antrag des Gesamtvorstandes endgültig.
§ 19
Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei
Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören
dürfen.
(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer und des
Ersatzkassenprüfers entspricht der des Gesamtvorstandes. Die Wiederwahl für
eine weitere Amtszeit ist zulässig.
(3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich
die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und
erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
§ 20
Vereinsordnungen
Der Gesamtvorstand ist ermächtigt durch
Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:
a) Beitragsordnung
b) Finanzordnung
c) Geschäftsordnung
d) Ehrungsordnung
e) Sportordnung
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der
Satzung.
§ 21
Haftung des Vereins
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder
Amtsträger, deren Vergütung 500 Euro im Jahr nicht übersteigt, haften für
Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem BGSV, die sie in Erfüllung
ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der BGSV haftet gegenüber den
Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die
Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder
Einrichtungen des BGSV oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche
Schäden nicht durch Versicherungen des BGSV abgedeckt sind.
§ 22
Datenschutz
1) Zur Erfüllung der Zwecke des BGSV werden
unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der
Mitglieder im BGSV gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person
gespeicherten Daten;
b) Berichtigung über die zu seiner Person
gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person
gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit
noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d) Löschung der zu seiner Person
gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
(3) Den Organen des BGSV, allen Mitarbeitern
oder sonst für den BGSV Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten
unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu
verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu
nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten
Personen aus dem BGSV hinaus.
§ 23
Doping
Der BGSV tritt für die Bekämpfung des
Dopings durch Prävention und ein Kontrollsystem mit Sanktionierungsmaßnahmen
bis hin zu lebenslanger Sperre ein. Es gelten die Doping-Richtlinien des
Deutschen Minigolfsport Verbandes unter Beachtung der Bestimmungen des
Landesportbundes Nordrhein-Westfalen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§ 24
Auflösung
(1) Die Auflösung des BGSV kann nur in
einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur
Auflösung des BGSV ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht
anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. Vorsitzende und der 2.
Vorsitzende als die Liquidatoren des BGSV bestellt.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des BGSV
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der
Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Castrop-Rauxel, die es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen
Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden
Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und
unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 25
Gültigkeit dieser Satzung
(1) Diese Satzung wurde durch die
Mitgliederversammlung am 20.02.2011 beschlossen.
(2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in
das Vereinsregister in Kraft.
(3) Alle bisherigen Satzungen treten zu
diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.